Erben und Vererben: So vermeiden Sie teure Fehler und Familienstreit

Erben und Vererben betrifft in der Schweiz jährlich rund 100 Milliarden Franken, die durch Erbschaften und Schenkungen übertragen werden. Tatsächlich ist jeder zweite Franken an Vermögen geerbt. Trotz dieser enormen Summen hoffen 91 Prozent der Erbenden, dass es keine Konflikte gibt – doch die Realität sieht oft anders aus. Streitigkeiten über Nachlässe haben schon viele Familienbeziehungen gestört. Daher zeigen wir Ihnen in diesem Ratgeber, wie Sie richtig erben und vererben, welche Fehler Sie vermeiden sollten und wie Sie den Unterschied zwischen erben und vererben rechtlich korrekt gestalten.

Gesetzliche Erbfolge und ihre Tücken

Wenn jemand stirbt, ohne ein Testament oder einen Erbvertrag zu hinterlassen, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das Schweizer Zivilgesetzbuch regelt dann präzise, wer das Vermögen erhält und in welchem Umfang. Viele Menschen unterschätzen diese gesetzlichen Regelungen und gehen fälschlicherweise davon aus, dass ihr Ehepartner automatisch alles erbt.

Wer erbt ohne Testament?

Die gesetzliche Erbfolge funktioniert nach dem Parentelensystem. Dieses System teilt potenzielle Erben in drei Stämme ein, wobei nähere Verwandte entferntere grundsätzlich ausschliessen. Zur ersten Parentel gehören meine direkten Nachkommen wie Kinder, Enkel und Urenkel. Sie erben zu gleichen Teilen. Solange auch nur ein einziger Erbe der ersten Parentel existiert, gehen alle anderen Verwandten leer aus.

Die zweite Parentel umfasst meine Eltern und deren Nachkommen, also Geschwister, Nichten und Neffen. Diese kommen nur zum Zug, wenn ich keine Nachkommen hinterlasse. Die dritte Parentel besteht aus Grosseltern und deren Nachkommen. Weiter entfernte Verwandte haben kein gesetzliches Erbrecht mehr.

Eine Sonderstellung nimmt der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner ein. Dieser erbt immer mit, unabhängig davon, welche Parentel vorhanden ist. Bei Nachkommen erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Ohne Nachkommen, aber mit Erben des elterlichen Stammes, bekommt er drei Viertel. Gibt es weder Nachkommen noch Verwandte des zweiten Stammes, erbt der Ehegatte alles.

Konkubinatspartner haben hingegen kein gesetzliches Erbrecht. Wer seine Lebenspartnerin oder seinen Lebenspartner begünstigen möchte, muss dies zwingend in einem Testament festhalten.

Pflichtteil und seine Bedeutung

Der Pflichtteil schützt die nächsten Angehörigen vor vollständiger Enterbung. Er beträgt jeweils die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsgeschützt sind seit der Revision vom 1. Januar 2023 nur noch Nachkommen und der Ehegatte oder eingetragene Partner. Eltern haben ihren Pflichtteilsschutz verloren.

Hinterlasse ich einen Ehepartner und Nachkommen, beträgt der Pflichtteil beider Gruppen jeweils ein Viertel des gesamten Nachlasses. Bei zwei Kindern erhält demnach jedes Kind einen Achtel als Pflichtteil. Ohne Ehepartner haben meine Nachkommen zusammen Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses.

Diese Revision bringt mehr Verfügungsfreiheit. Während früher nur 37,5 Prozent frei verfügbar waren, kann ich heute über 50 Prozent meines Nachlasses selbstbestimmt verfügen. Dies ermöglicht beispielsweise die vollständige Begünstigung des Ehepartners, wenn nur Eltern als weitere Erben vorhanden wären.

Ein Pflichtteil kann nur unter besonderen Umständen entzogen werden, etwa bei schweren Straftaten gegen mich oder meine Angehörigen. Alternativ können Pflichtteilsberechtigte in einem notariellen Erbvertrag freiwillig darauf verzichten.

Unterschied zwischen erben und vererben

Beim Vererben geht es darum, dass ich als Erblasser meinen Nachlass durch Testament oder Erbvertrag regle. Ich bestimme aktiv, wer was erhält. Beim Erben hingegen empfange ich das Vermögen einer verstorbenen Person.

Als Erbe trete ich juristisch an die Stelle des Verstorbenen. Das bedeutet Gesamtrechtsnachfolge: Ich erhalte nicht nur Vermögenswerte wie Immobilien oder Konten, sondern übernehme auch sämtliche Verpflichtungen und Schulden. Folglich hafte ich mit meinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Erblassers.

Entsprechend kann ich eine Erbschaft innerhalb von drei Monaten ausschlagen, wenn ich nicht für Schulden haften möchte. Diese Frist beginnt, sobald mir der Todesfall bekannt wird. Mit der Ausschlagung verliere ich meine Erbenstellung vollständig und hafte nicht mehr für Schulden.

Testament und Erbvertrag richtig gestalten

Beim Vererben und Erben stehen verschiedene Gestaltungsinstrumente zur Verfügung. Die Wahl zwischen Testament und Erbvertrag hängt von den individuellen Bedürfnissen ab.

Das eigenhändige Testament

Das eigenhändige Testament ist die einfachste Möglichkeit, meinen letzten Willen festzuhalten. Der gesamte Inhalt muss zwingend von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben werden. Ein mit Computer oder Schreibmaschine geschriebenes Testament ist ungültig, selbst wenn ich es eigenhändig unterschreibe.

Die Datierung spielt eine wichtige Rolle. Falls mehrere Testamente auftauchen, gilt stets das neueste. Ohne Datum kann später nicht eindeutig festgestellt werden, welches Testament meinen aktuellen Willen widerspiegelt. Die Ortsangabe ist zwar keine zwingende Vorschrift, hilft jedoch sicherzustellen, dass Schweizer Recht zur Anwendung kommt.

Der Vorteil liegt in der Flexibilität. Ich kann mein eigenhändiges Testament jederzeit ohne Mitwirkung Dritter ändern oder durch Vernichtung widerrufen. Allerdings birgt diese Form Risiken. Etwa die Hälfte aller eigenhändigen Testamente sind rechtlich anfechtbar oder ungültig. Unklare Formulierungen wie «meine Nichte Anna soll das Haus bekommen» lassen Raum für Interpretationen. Muss Anna andere Erben auszahlen oder erhält sie das Haus kostenfrei?

Folglich empfiehlt sich eine Prüfung durch einen Notar oder Anwalt, auch wenn dadurch Kosten entstehen. Die Hinterlegung beim Notar gewährleistet zudem, dass das Testament im Todesfall tatsächlich gefunden wird.

Das notarielle Testament

Das öffentliche Testament wird vor einem Notar und zwei unabhängigen Zeugen errichtet. Der Notar berät zu den Gestaltungsmöglichkeiten und stellt sicher, dass meine Verfügung gesetzeskonform formuliert ist. Die meisten Gerichtsfälle betreffend letztwillige Verfügungen beruhen auf unklar formulierten Testamenten.

Die Zeugen dürfen weder mit mir verwandt sein noch im Testament bedacht werden. Sie bestätigen meine Urteilsfähigkeit, ohne den Inhalt zu kennen. Das Original verbleibt beim Notar und wird im Zentralen Testamentenregister eingetragen. Dies garantiert, dass mein Testament nicht verschwindet oder von einem unzufriedenen Angehörigen vernichtet wird.

Ein notarielles Testament ersetzt in vielen Fällen den Erbschein. Banken und Grundbuchämter akzeptieren es zusammen mit der Eröffnungsniederschrift als Nachweis. Dies spart meinen Erben Zeit und erhebliche Kosten, da der Erbschein oft doppelt so teuer ist wie das notarielle Testament selbst.

Der Erbvertrag als Alternative

Im Gegensatz zum einseitigen Testament ist der Erbvertrag eine Vereinbarung zwischen mir und einer oder mehreren Vertragsparteien. Er muss durch einen Notar öffentlich beurkundet werden und kann grundsätzlich nicht einseitig aufgehoben werden. Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung aller Vertragsschliessenden.

Der Erbvertrag ermöglicht Regelungen, die beim Testament nicht möglich sind. So können Pflichtteilsberechtigte auf ihren Anspruch verzichten. Dies erlaubt beispielsweise verheirateten Paaren, sich gegenseitig als Alleinerben einzusetzen, während die Kinder erst nach dem zweiten Todesfall erben.

Für unverheiratete Paare bietet der Erbvertrag eine verbindliche Absicherung vergleichbar dem Berliner Testament, das nur Ehepartnern vorbehalten ist. Ebenso lässt sich die Erbeinsetzung an konkrete Gegenleistungen knüpfen, etwa die Pflege bis zum Lebensende.

Die Einsetzung eines Willensvollstreckers kann jedoch nur in einem Testament erfolgen, nicht im Erbvertrag. Diese Verfügung bleibt in jedem Fall widerruflich.

Häufige Formfehler vermeiden

Beim eigenhändigen Testament führen bereits einzelne maschinenschriftliche Passagen zur Unwirksamkeit. Gemeinsame Testamente von Ehegatten sind ebenfalls ungültig. Jeder Ehepartner muss sein eigenes Testament erstellen. Änderungen im Testament müssen deutlich gekennzeichnet und nochmals unterschrieben werden.

Die Aufbewahrung zu Hause birgt Gefahren. Wer das Testament findet und damit nicht einverstanden ist, kann es verschwinden lassen. Ein verschwundenes Testament gilt nicht. Die Hinterlegung beim Notar oder beim zuständigen Erbschaftsamt schützt davor. Regelmässige Überprüfungen alle drei bis fünf Jahre stellen sicher, dass meine Verfügung noch meinen aktuellen Lebensumständen entspricht.

Immobilien vererben ohne Familienstreit

Immobilien stellen in vielen Nachlässen die wertvollsten Vermögenswerte dar. Gleichzeitig lösen sie zahlreiche Erbstreitigkeiten aus, da sich Liegenschaften nicht einfach aufteilen lassen. Frühzeitige Planung und transparente Kommunikation mit allen Beteiligten verhindern teure Konflikte.

Das Eigenheim absichern

Wenn das Eigenheim den Hauptanteil des Vermögens ausmacht, entsteht ein Dilemma. Der überlebende Ehegatte möchte weiterhin im vertrauten Zuhause leben, doch die Kinder haben Anspruch auf ihren Erbteil. Ohne ausreichend andere Vermögenswerte muss das Kind, das die Liegenschaft übernimmt, seine Geschwister mit eigenem Vermögen auszahlen. Dies kann eine grosse finanzielle Belastung darstellen.

Ein Wohn- oder Nutzniessungsrecht im Testament sichert die Wohnsituation des überlebenden Ehepartners. Beim Wohnrecht darf die berechtigte Person die Liegenschaft bewohnen und trägt die Kosten des gewöhnlichen Unterhalts sowie die Neben- und Verbrauchskosten. Vermieten darf sie die Liegenschaft hingegen nicht. Das Nutzniessungsrecht geht weiter und erlaubt sowohl die Selbstnutzung als auch die Vermietung mit Anspruch auf die Mieteinnahmen.

Ferienimmobilien fair aufteilen

Ferienimmobilien im Tessin oder anderen beliebten Regionen sind emotional aufgeladen. Alle Geschwister haben Erinnerungen an gemeinsame Ferien, doch nicht jeder möchte oder kann die Liegenschaft übernehmen. Innerhalb der Erbengemeinschaft muss Einigkeit darüber herrschen, wie mit der gemeinschaftlich geerbten Immobilie verfahren wird. Der Verkauf kann nur mit einem einstimmigen Beschluss aller Beteiligten erfolgen.

Soll eine geerbte Ferienimmobilie vermietet werden, kann die Erbengemeinschaft auf unbestimmte Zeit Bestand haben. Die Erbengemeinschaft kann eine einfache Gesellschaft gründen und das Objekt vermieten. Allerdings erfordert dies viel Abstimmung bei Entscheidungen über Verwaltung, Renovierungsarbeiten oder Miethöhe.

Mehrfamilienhäuser und Mietobjekte

Mehrfamilienhäuser gelten als besonders konfliktträchtig. Die Preise für Mehrfamilienhäuser an guten Lagen sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Eine unabhängige Marktwertschätzung schafft Transparenz und ein glaubwürdiges Inventar der wesentlichen Vermögensteile. Ohne professionelle Beratung drohen im Extremfall langjährige juristische Streitigkeiten um den Nachlass.

Das Halten von Mehrfamilienhäusern in einer Erbengemeinschaft birgt erhebliches Konfliktpotential. Schon bei Sanierungsfragen gehen die Meinungen in der Familie oft auseinander. Dementsprechend empfiehlt sich eine frühzeitige Planung und der Miteinbezug der ganzen Familie.

Erbvorbezug bei Liegenschaften

Beim Erbvorbezug wird die Immobilie bereits zu Lebzeiten übertragen. Allerdings besteht eine Ausgleichspflicht gegenüber den Geschwistern. Massgebend ist der Wert der Zuwendung zum Zeitpunkt des Todes und nicht der Wert bei der Zuwendung. Bei Immobilien wird ohne anderslautende Vereinbarung ein seit der Zuwendung entstandener Mehrwert ebenfalls berücksichtigt.

Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Kaufpreis unter dem Marktwert liegt. In diesem Fall müssen sowohl die damalige Differenz zum Marktwert als auch die Wertsteigerung der Liegenschaft ausgeglichen werden. Folglich sollten Eltern zum Zeitpunkt der Übertragung den Wert schätzen lassen, damit später klar ist, mit welchen Zahlen der Ausgleich berechnet werden muss.

Bewertungsprobleme lösen

Die Bewertung entscheidet darüber, ob sich ein Kind die geerbte Immobilie leisten kann. Ein professionelles Gutachten kostet ab circa 2.800 Euro, kann aber den Wert der Immobilie um 20 bis 50 Prozent unterhalb der Vorstellungen des Finanzamts ermitteln. Einigen sich beide Parteien auf einen gemeinsamen Gutachter, spart das oft Ärger und Geld.

Typische teure Fehler beim Vererben

Viele Menschen verschieben die Nachlassplanung auf einen späteren Zeitpunkt und riskieren damit erhebliche finanzielle Belastungen für ihre Angehörigen. Die häufigsten Fehler beim Vererben und Erben führen zu jahrelangen Gerichtsverfahren, zerbrochenen Familienbeziehungen und unnötigen Steuerlasten.

Keine rechtzeitige Planung

Frühzeitige Nachlassplanung ermöglicht die optimale Nutzung von Steuersparmöglichkeiten bei Erbschaften und Schenkungen. Allerdings sollte ich nur das verschenken, was ich für meinen eigenen Lebensunterhalt nicht benötige. Dabei muss ich auch an mögliche spätere Pflegekosten denken. Schenkungen dürfen nicht dazu führen, dass ich in einen finanziellen Engpass gerate. Die eigene finanzielle Absicherung geht Steueroptimierungen vor.

Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge, die oft nicht meinen Wünschen entspricht. Besonders bei Patchwork-Familien oder Konkubinaten entstehen Missverständnisse und Enttäuschungen. Die Folge sind oft jahrelange Gerichtsverfahren.

Unklare Formulierungen im Testament

Formulierungen wie «diejenige Person erben soll, die es besonders gut konnte mit dem Vorerben» sind juristisch nicht belastbar. Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte klar, dass solche Klauseln zu unbestimmt sind. Ich muss selbst festlegen, wer Erbe werden soll, und darf diese Entscheidung nicht auf unklare Umstände verlagern.

Aussagen wie «wer sich um mich kümmert» oder «wer treu an meiner Seite steht» sind ungeeignet, einen klaren Rechtszustand zu schaffen. Erben oder Nacherben sind mit Namen zu benennen oder zumindest als klar abgrenzbare Gruppen wie «meine Kinder» zu bezeichnen. Die Einbeziehung Dritter wie «wer vom Vorerben ausgewählt wird» ist rechtlich nicht zulässig.

Schenkungen nicht dokumentieren

Ein Schenkungsversprechen muss notariell beurkundet werden. Wird es lediglich mündlich zugesichert, habe ich keinen verbindlichen Anspruch. Die rechtskonforme Erstellung eines Schenkungsvertrags sollte von einem Anwalt oder Notar vorgenommen werden. Zudem macht es Sinn, professionellen Rat einzuholen, da beide Parteien über einen Rechtsbindungswillen verfügen und ein Schenkungsvertrag nicht ohne Weiteres widerrufen werden kann.

Digitalen Nachlass vergessen

Der digitale Nachlass umfasst sämtliche Daten, Profile und Vermögenswerte, die ich nach meinem Tod auf lokalen Endgeräten wie Handys und Computern oder im Internet hinterlasse. Ohne Testament oder Erbvertrag geht der digitale Nachlass auf die gesetzlichen Erben über. Allerdings können sie ohne Zugangsdaten oft nicht auf die Daten zugreifen. Ich sollte eine Liste mit allen Benutzerkonten, Benutzernamen und Passwörtern erstellen und regelmässig aktualisieren.

Steuerliche Folgen unterschätzen

Je näher verwandt, desto geringer ist der Steuersatz. Nicht verwandte Erben bezahlen demnach eine deutlich höhere Steuer als verwandte. Als Erbe bin ich verpflichtet, das zuständige Finanzamt über die Erbschaft innerhalb von drei Monaten zu informieren.

Streit in der Familie vermeiden

Bei der Vermeidung von Erbstreitigkeiten geht es um weit mehr als nur rechtliche Absicherung. Die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache: 91 Prozent der Erbenden hoffen auf einen konfliktfreien Ablauf, während 80 Prozent der Erblasser Streitigkeiten unbedingt vermeiden wollen.

Transparente Kommunikation mit Erben

Offene Gespräche über die Nachlassplanung schaffen Klarheit und verhindern Missverständnisse. Wer zu Lebzeiten bereits Zuwendungen gemacht hat, sollte diese schriftlich dokumentieren und mit allen Kindern besprechen. Wenn eine Partei in solchen Angelegenheiten die Faust im Sack macht, ist die Gefahr gross, dass ein Konflikt ausbricht. Dementsprechend empfiehlt sich eine frühzeitige Diskussion darüber, was später ausgeglichen werden soll und was nicht.

Ausgleichszahlungen fair regeln

Übersteigt der Erbvorbezug den Anteil am Erbe, muss der Empfänger seinen Miterben die Differenz zurückzahlen. Die Höhe des Ausgleichs hängt vom Wert bei der Erbteilung ab, nicht vom Wert beim Erbvorbezug. Hat beispielsweise ein Vater seinem Sohn vor 20 Jahren eine Liegenschaft geschenkt, deren Verkehrswert bis zum Tod des Vaters um 50 Prozent gestiegen ist, muss der Sohn den heutigen Wert an sein Erbe anrechnen lassen. Folglich sollte ich im Testament oder Erbvertrag festhalten, wie der Erbvorbezug auszugleichen ist.

Testamentsvollstrecker einsetzen

Ein Testamentsvollstrecker fungiert als objektiver Mittler zwischen möglicherweise über den Erbfall in Streit geratenen Erben. Ein guter Willensvollstrecker mit langjähriger Erfahrung kann viel dazu beitragen, dass Streit in der Familie verhindert wird. Er sollte selbst nicht Angehöriger oder Mitglied der Erbengemeinschaft sein.

Professionelle Beratung nutzen

In der Schweiz gibt es genügend auf Mediation fokussierte Erbrechtsanwälte. Bevor ich mich in einen Erbteilungsprozess stürze, kann es sich lohnen, eine Mediation zu versuchen. Friedensrichter sind in jedem Kanton tätig und verlangen recht niedrige Gebühren. Bei einem Streitwert von 2 Millionen Franken muss ich etwa mit einer Friedensrichtergebühr von 900 Franken rechnen.

Schlussfolgerung

Erben und Vererben mag anfangs kompliziert erscheinen, doch mit der richtigen Planung lassen sich teure Fehler und Familienstreitigkeiten vermeiden. Tatsächlich reicht es nicht aus, darauf zu hoffen, dass alles gutgeht. Wer rechtzeitig ein Testament oder einen Erbvertrag erstellt, klare Formulierungen wählt und offen mit seinen Angehörigen kommuniziert, schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Dementsprechend sollte ich meine Nachlassplanung nicht auf später verschieben. Professionelle Beratung durch einen Notar oder Anwalt lohnt sich, denn sie spart meinen Erben später Zeit, Geld und vor allem emotionalen Stress. Eine transparente Regelung ist die beste Investition in den Familienfrieden.

FAQs

Q1. Welche typischen Fehler sollte man beim Vererben unbedingt vermeiden? Zu den häufigsten Fehlern gehören fehlende oder zu späte Nachlassplanung, unklare Formulierungen im Testament, nicht dokumentierte Schenkungen, das Vergessen des digitalen Nachlasses sowie das Unterschätzen steuerlicher Folgen. Besonders problematisch sind vage Aussagen wie «wer sich um mich kümmert» – solche Formulierungen sind rechtlich nicht belastbar und führen oft zu jahrelangen Gerichtsverfahren.

Q2. Wie lassen sich Streitigkeiten unter den Erben am besten verhindern? Der Erblasser kann Erbstreitigkeiten am wirksamsten durch klare Regelungen im Testament oder Erbvertrag vorbeugen. Entscheidend sind transparente Kommunikation mit allen Beteiligten zu Lebzeiten, die schriftliche Dokumentation von Zuwendungen und Erbvorbezügen sowie die Festlegung fairer Ausgleichszahlungen. Der Einsatz eines neutralen Testamentsvollstreckers kann zusätzlich helfen, Konflikte zu vermeiden.

Q3. Warum kommt es bei Erbschaften häufig zu Familienstreitigkeiten? Erbstreitigkeiten entstehen meist nicht nur wegen materieller Fragen, sondern weil alte emotionale Wunden und langjährige Familienkonflikte aufbrechen. Oft geht es um fehlende Anerkennung, ungleiche Behandlung oder das Gefühl mangelnder Wertschätzung. Missverständliche Testamente oder als ungerecht empfundene Erbteilungen können das Verhältnis zwischen Geschwistern dauerhaft vergiften.

Q4. Was muss ich bei der Vererbung von Immobilien beachten? Immobilien sind besonders konfliktträchtig, da sie sich nicht einfach aufteilen lassen. Wichtig sind eine professionelle Marktwertschätzung, klare Regelungen zu Wohn- oder Nutzniessungsrechten für den überlebenden Ehepartner und die frühzeitige Planung von Ausgleichszahlungen. Bei Erbvorbezügen muss der Wert zum Zeitpunkt des Todes ausgeglichen werden, nicht der ursprüngliche Übertragungswert.

Q5. Welche Vorteile bietet ein notarielles Testament gegenüber einem eigenhändigen? Ein notarielles Testament wird von einem Notar rechtssicher formuliert und im Zentralen Testamentenregister eingetragen, wodurch es nicht verschwinden oder vernichtet werden kann. Es ersetzt in vielen Fällen den Erbschein und spart den Erben damit erhebliche Kosten. Zudem vermeidet es Formfehler und unklare Formulierungen, die bei eigenhändigen Testamenten häufig zur Anfechtbarkeit führen.

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